AGB
1. Allgemeines
1.1 Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Vertragssprache
Diese AGB gelten für sämtliche – auch zukünftige – Aufträge/Verträge mit dem Kunden, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor oder bei Vertragsabschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen. Die Vertragssprache ist Deutsch bzw. Englisch. In Zweifelsfällen ist der deutsche Text maßgeblich.
1.2 Angebote, Änderungsvorbehalt
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen der von uns vertriebenen Produkte bleiben vorbehalten.
1.3 Datenerfassung
Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten in der EDV speichern und verarbeiten.
1.4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist – außer mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen – unzulässig.
1.5 Eil-/Kleinaufträge und Verpackungseinheiten
Aufträge mit einem Warenwert unter 100 EUR werden mit einem Mindermengenzuschlag von 20 EUR ausgeführt. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in Verpackungseinheiten (VE) gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Bei Lieferung innerhalb von 5 Arbeitstagen oder Auftragswerten bis zu 500 EUR behalten wir uns vor, auf eine Auftragsbestätigung zu verzichten.
1.6 Gerichtsstand/anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Villingen-Schwenningen oder das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht. Bei Streitigkeiten bezüglich ausländischer Verträge sind wir daneben berechtigt, abschließend das Schiedsgericht bei der IHK Villingen-Schwenningen gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) anzurufen. Es gilt deutsches Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Lieferung
2.1 Erfüllungsort ist Brigachtal, Lager von LMS. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung unser Lager verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendung, Transport-, Verpackungs-, Versicherungskosten, Ausfuhr oder Aufstellung, übernommen haben. Dies gilt auch bei Lieferung in ein Konsignationslager beim Kunden.
2.2 Soweit wir Abrufaufträgen zugestimmt haben, hat der Kunde die Gesamtmenge binnen 12 Monaten abzunehmen.
2.3 Bei Annahmeverzug können wir die Lieferware unter Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Kunden einlagern lassen oder nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung für Rechnung des Kunden anderweitig veräußern.
3. Lieferzeiten, Verzug
3.1 Lieferzeiten verstehen sich ab Werk. Lieferfristen laufen ab Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden; frühestens jedoch, im Falle von notwendiger Klärung technischer Vorfragen, ab Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben, keinesfalls jedoch vor Eingang vereinbarter Anzahlungen.
3.2 Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen und Betriebsmitteln, verzögerte Belieferung oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder vom Kunden geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferfristen entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
3.3 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.
3.4 Für Verzugsfolgen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dabei ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Kunde hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1 Preise verstehen sich zuzüglich ggf. fälliger gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten FCA LMS Brigachtal einschließlich Verpackung. Transport-, Fracht- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
4.2 Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ohne Abzug in EUR fällig und zahlbar auf unser Konto. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Wechsel und Schecks nehmen wir auf Kosten des Kunden nur erfüllungshalber an.
4.3 Bei Kunden, mit denen wir erstmals oder nicht regelmäßig zusammenarbeiten, nach Zahlungsverzögerungen oder bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungsbetrages abhängig machen.
4.4 Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware wird dem Kunden ein Prüf- und Abwicklungsaufwand in Höhe von 10 % vom Rechnungsbetrag (mindestens 10 EUR) berechnet. Für die Rücksendung ist das entsprechende Rücksende-/ Reklamationsformular zu verwenden.
4.5 Bei Rücksendungen ohne vorherige Absprache, ohne Absender oder ohne Angabe der Auftragsnummer und Lieferscheinnummer, unter der LMS die Ware ursprünglich versendet hat, wird der Recherche- und Prüfaufwand mit 15 % vom Rechnungsbetrag, mindestens aber 20 EUR berechnet.
4.6 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn sofort fällig und wir sind zu weiteren Lieferungen aus laufenden Lieferverträgen nicht verpflichtet. Für offene Lieferungen können wir unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Lieferung der Ware verlangen. Das Gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Nichterfolg bzw. Rückruf von Abbuchungsauftrag/Einzugsermächtigung, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Kunden.
4.7 Bei Zahlungsverzug berechnen wir – vorbehaltlich weiter gehender Schadensersatzansprüche – Verzugszinsen ingesetzlich festgelegter Höhe.
4.8 Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden (z.B. aus Gutschrift) können wir gegen unsere offenen Forderungen gegen den Kunden – ggf. auch vor Eintritt der Fälligkeit –verrechnen.
5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
5.1 Lieferware bleibt bis zur vollständigen uneingeschränkten Bezahlung aller unserer gegen den Kunden bestehenden Forderungen unser Eigentum.
5.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht verbrauchen oder mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-)Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung.
5.3 Der Kunde kann Vorbehaltsware im Wege seiner normalen Geschäftstätigkeit veräußern, soweit er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder anderweitig belastet hat.
5.4 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziffer 5.3) und/oder neu gebildeten Sachen (Ziffer 5.2) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.
5.5 Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsoder Miteigentumsware oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat der Kunde uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5.6 Bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Nichterfolg bzw. Rückruf einer durch Abbuchungsauftrag/ Einzugsermächtigung erfolgten Zahlung, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Kunden oder des Endabnehmers erlöschen die Rechte des Kunden aus Ziffer 5.3; der Kunde hat den Endabnehmer umgehend auf unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen; er darf die Abtretung betreffende Erlösanteile nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden.
5.7 Bei Zahlungsverzug sowie in den Fällen der Ziffer 5.6 sind wir berechtigt, vom Auftrag/Vertrag zurückzutreten, beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.
6. Gewährleistung, Ersatzteilhaftung
6.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinausgehende Angaben, insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommene industrielle Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil
6.2 Benötigt der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die in Ziffer 6.1 definierten, muss er ihre spezielle Eignung für diese – auch hinsichtlich der Produktsicherheit – und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften auf eigene Verantwortung vor dem geplanten Einsatz überprüfen. Bei Werkstoff- oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und haben insoweit keine besondere Prüfpflicht.
6.3 Wir haften nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware oder für Folgen normaler Abnutzung von Verschleißteilen wie z.B. Kolben, Dichtungen, Ventilen oder für Bruch von Glas- und Keramikteilen, für die Folgen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder bei Nichtbeachten der Bedienungsanleitung.
6.4 Mängelansprüche gegen uns bei Geräten verjähren – außer bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden – 1 Jahr nach Ablieferung beim Kunden.
6.5 Rückgriffsansprüche des Kunden uns gegenüber bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem eigenen Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
6.6 Im Fall berechtigter Mängelrüge sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung nach unserer Wahl verpflichtet. Weiter gehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Erhöhte Aufwendungen für die Mängelgewährleistung, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als die Lieferanschrift verbracht wurde, trägt der Kunde.
6.7 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich – auch auf Produktsicherheit – sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.
6.8 Auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für nicht an der Lieferware selbst entstandene Sach- und Vermögensschäden haften wir nur, wenn uns der Kunde bei Vertragsschluss schriftlich auf ihre mögliche Gefahr hinweist und wir im Hinblick darauf schriftlich eine besondere Einstandspflicht übernehmen. Unsere Haftung ist insoweit auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Gewährleistungsfrist für nachgelieferte Ware endet mit Ablauf der für die ursprüngliche Lieferware geltenden Frist.
6.9 Setzt der Kunde die Lieferware mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstwie gefährlichen Stoffen ein, muss er sie vor der Rücksendung reinigen. Ggf. erforderliche Kosten für Dekontamination/Reinigung und Abfallentsorgung können wir dem Kunden in Rechnung stellen.
7. Rechtsbehalt, Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
7.1 Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
7.2 Aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes und nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.
8. Außenwirtschaftliche Bestimmungen
LMS ist für die Einhaltung der deutschen Bestimmungen verantwortlich, soweit in Deutschland hergestellte Produkte
exportiert werden. Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstiger außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltender Gesetze liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
9. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 01.01.2021